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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung und Begriffsbestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) finden Anwendung auf alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, insbesondere den Verkauf von Wandoberflächen und Dekore (im Folgenden kurz: „Produkte“) durch Organoid Technologies GmbH, Nesselgarten 422, Top 5, 6500 Fließ (im Folgenden kurz: „Organoid“) an Vertragspartner.
Spätestens mit der Entgegennahme des Produktes oder der Leistung gelten die AGB als angenommen.
Von den AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer Organoid hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von Organoid gelten keinesfalls als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Regelungen.

Die AGB gelten auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte zwischen Organoid und dem Kunden.

Diese AGB treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen.

 

2. Vertragsabschluss, Zurechnung von Gehilfenerklärungen, Kostenvoranschläge, Eigenschaften des Liefergegenstandes

Die Angebote von Organoid sind freibleibend und unverbindlich.

Kostenvoranschläge, Schätzungsanschläge und Preisangaben von Organoid sind unverbindlich und vorläufig, eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Preislisten sind nur interne Richtlinien und beinhalten keine Angebote. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive österreichischer Umsatzsteuer (20 %).

Die Zusendung von Preislisten oder Katalogen stellt kein Angebot dar und verpflichtet nicht, den Kunden zu den Preisen und Konditionen daraus zu beliefern. Verbindliche Vereinbarungen können ausschließlich mit der Geschäftsleitung von Organoid getroffen werden. Der Vertrag kommt erst durch Annahme in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu den dort genannten Spezifikationen durch Organoid zustande.

Es gilt als vereinbart, dass die Produkte nur jene Sicherheit und Eigenschaften bieten, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung der Produkte (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Handhabung und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden können. Die der Auftragsbestätigung beigefügten FAQs (frequently asked questions) über Naturoberflächen von Organoid sind Vertragsbestandteil.

Alle Produkte sind nur in den angegebenen Ausführungen lieferbar. Angaben über Maße, Gewichte, Festigkeit, Farbe, etc. sind Richtwerte. Muster oder Abbildungen sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Einzelfall als vertragliche Vorgabe definiert werden. Produktionsbedingte Änderungen und Anpassungen bleiben vorbehalten.

Bei Bestellung nach Probe oder Muster gelten, falls nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, nur die wesentlichen Eigenschaften der Probe bzw. des Musters als bedungen. Mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gelten diese Eigenschaften im Fall der Bestellung nach Probe oder Muster als abschließende Festlegung der Leistungspflicht.

Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Struktur u.ä.

 

3. Zahlung

Grundsätzlich gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für Bestellungen 100 % Vorkasse. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt zahlbar.
Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren Organoid für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten per annum über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich per Banküberweisung auf die in der Rechnung angeführte Bankverbindung erfolgen. Zahlungen mit Wechsel, Scheck oder Ähnlichem werden nicht akzeptiert.

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die Organoid entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; diese umfassen insbesondere die Kosten eines eingeschalteten Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes sowie bei selbstbetriebenem Mahnwesen zumindest EUR 20,00 netto pro erfolgter Mahnung. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden in Folge Nichtzahlung unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen von Organoid ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen des Kunden von Organoid anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar festgestellt worden sind.

Organoid ist berechtigt Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden in diesem Falle den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Organoid berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Werden Organoid nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist Organoid berechtigt, alle Aufträge sofort abzurechnen, fällig zu stellen und die weitere Erfüllung von der Gewährung von Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

 

4. Lieferung, Versand, Rücksendung der Ware

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, erst nach Zahlungseingang.

Die Lieferzeiten in den Angeboten und den abgeschlossenen Verträgen sind für Organoid freibleibend. Fixtermine gelten nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch Organoid. Organoid behält sich das Recht vor, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen.

Mit Übergabe an die den Transport ausführende Person (Paketzusteller bzw. Transporteur) (unabhängig davon von wem dieser beauftragt wird) oder Übergabe an den Kunden (wenn die Selbstabholung durch den Kunden vereinbart wurde) geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung oder auch des Verzugs auf den Kunden über. Bei Lieferverzögerungen wird Organoid den Kunden nach Möglichkeit unverzüglich über deren Grund und voraussichtliche Dauer informieren.

Verzögerungen, die in der Sphäre der den Transport ausführende Person liegen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Organoid. Ist die Lieferung an den Kunden aus Gründen nicht möglich, die nicht in der Sphäre von Organoid liegen (z.B. Abwesenheit des Kunden trotz vorheriger Terminabsprache), so trägt der Kunde die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zuzüglich einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00.

Liegt der Grund hingegen in einem nicht vorhersehbaren Lieferausfall von Organoid-Lieferanten, so behält sich Organoid das Recht vor, vom Vertrag – unter gleichzeitiger Zurückerstattung der bereits vom Kunden geleisteten Zahlungen – zurückzutreten.

Gerät Organoid aus anderen Gründen in Verzug, so ist Organoid eine Nachfrist von zumindest 8 Wochen zu gewähren, bevor der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklären kann. Schadenersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit verspäteter Lieferung sind jedenfalls ausgeschlossen.

Haben die Vertragsparteien als Lieferbedingung „Lieferung frei Haus“ vereinbart, bedeutet das, dass Organoid den Transport der Produkte zum Kunden organisiert. Die Abladung der Produkte hat in diesem Fall durch den Kunden zu erfolgen. Die Gefahrtragungs- sowie Kostentragungsregeln bleiben durch die Vereinbarung „Lieferung frei Haus“ unberührt.

Bei nicht vorhersehbaren Lieferverzögerungen ist Organoid einseitig berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Dies gilt insbesondere für den Fall höherer Gewalt, unvorhergesehener Streiks, Aussperrungen oder für alle Fälle, in denen Verzögerungen nicht auf ein Verschulden von Organoid zurückzuführen sind. Weiters ist Organoid nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen, die durch staatliche Beschränkungen der Einfuhr, wie Devisenbewirtschaftungen usw. hervorgerufen werden. In all diesen Fällen sind jedwede Ansprüche des Kunden auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Naturoberflächen werden bei Einzelbestellungen möglichst gerollt im Karton und bei Erfordernis auf einer passenden Einmalpalette versendet. Bestellungen mehrerer Naturoberflächen auf HPL werden flach auf einer Palette 3150 x 1400 mm versendet.

Die Kosten des Transportes sind vom Kunden zu tragen.

Hat der Kunde das Produkt beanstandet, ist er auf Verlangen von Organoid verpflichtet, dieses zum Zwecke der Überprüfung im Anlieferungszustand an Organoid zurückzusenden. Im Übrigen ist der Kunde zur Rücksendung des Produktes nur nach Einholung des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von Organoid berechtigt.

 

5. Übernahme gelieferter Waren, Gewährleistung

Der Kunde ist zur Übernahme des Produktes verpflichtet. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Produktes werden hierdurch nicht berührt.
Reklamationen können nur bei Vorlage einer Rechnung über das Reklamationsgut bearbeitet werden.

 

5a. Mängelrüge

Der Kunde hat Organoid Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen vierzehn Werktagen anzuzeigen. Die Mängel sind unter Anführung von Art und Umfang schriftlich bekannt zu geben.

Trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen. Dabei ist der Kunde an die gesetzliche oder vereinbarte Gewährleistungsfrist gebunden.

Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt ein Mangel vorliegen, beschränkt sich die Haftung von Organoid darauf, die vom Kunden zu retournierende Ware innerhalb einer angemessenen Lieferzeit gegen eine mangelfreie zu ersetzen.

 

5b. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Eingang der Ware. Der Gewährleistungsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen, noch wird der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. Rügt der Kunde zu Unrecht aus Gründen, die Organoid nicht zu vertreten hat, ist Organoid berechtigt, die Organoid daraus entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern ist Organoid vorher Gelegenheit zur Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist zu geben. Vor einer etwaigen Rücksendung der Waren ist die vorherige Zustimmung von Organoid einzuholen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen bzw. aliquoten Teiles des Rechnungsbetrages.

Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der Kunde Organoid zu den vereinbarten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels oder der Austausch des bemängelten Produktes stellen kein Anerkenntnis dar, sondern erfolgen im Zweifel im Kulanzwege im Sinne der Kundenzufriedenheit und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Der Kunde räumt Organoid zumindest 2 Versuche ein, den Mangel zu beheben.

Der Kunde akzeptiert geringfügige unterschiedliche Farbschattierungen udgl., die den Wert des Produktes nicht mindern.

 

5c. Transportschäden

Das Risiko, dass das Produkt während des Transportes beschädigt wird oder in Verlust gerät, trägt der Kunde.
Organoid tritt in diesem Zusammenhang allfällige Ansprüche gegen die den Transport ausführende oder organisierende Person oder den Versicherer an den Kunden ab.

 

6. Schadenersatz und Haftung

Organoid haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Keine Haftung besteht im Fall leichter Fahrlässigkeit; zudem ist der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden jedenfalls ausgeschlossen.

In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung bei einer Auftragssumme bis Euro 250.000,00 mit maximal Euro 12.500,00, bei einer darüber liegenden Auftragssumme mit 5 % der Auftragssumme, in allen Geschäftsfällen jedoch höchstens im Betrag der von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungssumme in Höhe von EUR 5.000.000,00 beschränkt.

Schadenersatzansprüche von Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.

Besteht nach den voranstehenden Bestimmungen eine Haftpflicht wegen eines Mangelschadens, so ist Organoid aus dem Titel des Schadenersatzes nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder zum Ersatz in Geld verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde in jedem Fall Ersatz in Geld verlangen.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherstellung

Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes samt Zinsen, Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum von Organoid.

Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Der Kunde hat Organoid unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Produkte zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Produktes. Einen Besitzwechsel der Produkte sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde Organoid unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat Organoid alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Produkte entstehen.

Unabhängig davon, ob die von Organoid gelieferten Produkte durch Montage zu einem unselbständigen Bestandteil einer Liegenschaft werden und eine Trennung nur mit unwirtschaftlichem Aufwand und geringfügigen Beschädigungen der Substanz vollzogen werden kann, ist Organoid im Falle eines qualifizierten (schriftliche Nachfristsetzung von 14 Tagen) und schuldhaften Zahlungsverzuges des Kunden jedenfalls berechtigt, die eingebauten Materialien abzubauen, ohne dass dem Kunden hieraus jedwede Ansprüche entstehen. Weitergehende Ansprüche von Organoid bleiben hierdurch unbeschadet.

Darüber hinaus tritt der Kunde all seine Ansprüche gegenüber seinen Kunden bis zur Höhe der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung näher festgelegten Beträge vorweg an Organoid mit der Maßgabe ab, dass die vorliegende Zession vorerst als „stille Zession“ geführt wird.

Für den Fall, dass der Kunde den Verpflichtungen aus einem Vertrag gegenüber Organoid trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 3 Tagen nicht nachkommen sollte, ist der Organoid berechtigt, den Schuldner des Kunden von der vorliegenden Zession zu verständigen, sodass dieser verpflichtet ist, Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunde und dessen Kunden mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eine von Organoid namhaft zu machende Zahlstelle zu leisten.

Der Kunde erklärt hiermit, dass seine Ansprüche gegenüber seinen Kunden nicht bereits durch rechtsgeschäftliche Verpfändungen, Zessionen oder Rechtsakte welcher Art auch immer, abgetreten oder verpfändet worden sind.

Organoid erklärt hiermit, die vorliegende Zession anzunehmen.

 

8. Produkthaftung

Die von Organoid gelieferten Produkte bieten jene Eigenschaften und Sicherheiten, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften über Bedienungs-, Wartungs-, Einbau- oder Pflegehinweise, insbesondere in Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Produkten, erwartet werden können. Der Kunde ist sohin verpflichtet, die Bedienungs-, Wartungs-, Einbau- und Pflegehinweise einzuhalten und ist bei Verletzung dieser Pflichten jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Kunde verpflichtet sich, die vorangeführten Haftungsbeschränkungen auf seine allfällige Abnehmer nach § 9 des Produkthaftungsgesetzes mit der Verpflichtung zur weiteren Übertragung zu überbinden, sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen verpflichtet er sich, Organoid schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die Organoid im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Ebenso erklärt der Kunde auf alle Regressforderungen gegen Organoid zu verzichten, dies für den Fall, dass er selbst nach dem Produkthaftungsgesetz zur Haftung herangezogen wird.

 

9. Rechte Dritter

Für Rechte Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, haftet Organoid nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags nur dann, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staates besteht, in dem der Kunde seine Rechnungsadresse hat. Für Freiheit von Rechten Dritter nach dem Recht anderer Staaten wird nur gehaftet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Die Verpflichtung von Organoid nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen sich der Rechtseingriff daraus ergibt, dass Organoid sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall hält der Kunde Organoid von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schad- und klaglos zu stellen.

Behauptet ein Dritter gegenüber dem Kunden, in einem Schutzrecht verletzt zu sein, hat der Kunde Organoid unverzüglich über alle wesentlichen Umstände zu informieren.

Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Eingriffs in Rechte Dritter die Punkt 5. und 6. dieser AGB. Der Kunde hat Rechte Dritter in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Punktes 5. zu rügen.

 

10. Schriftlichkeitsgebot

Mündliche Zusagen haben im Unternehmergeschäft keine Wirksamkeit. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen hier zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, mit der die Schriftform abbedungen werden soll.
Die Vertragsteile vereinbaren, dass nachstehende Kommunikationsformen das Schriftlichkeitsgebot erfüllen:

a)     Brief
b)     E-Mail

 

11. Anwendbares Recht

Die Vertragspartner vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, die Anwendung österreichischen Rechts. Das UN-Kaufrecht sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN-Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, wird das am Sitz von Organoid sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandvereinbarung ist Organoid berechtigt, nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Kunden an jedem Ort und vor jedem Gericht geltend zu machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere vor dem Sitz – bzw. Wohnsitzgericht des Kunden.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

14. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die für das Geschäftsverhältnis notwendigen Daten von Organoid EDV-mäßig erfasst, bearbeitet und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung ist Vertragsbestandteil.

 

15. Sonstiges

Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist der Firmensitz von Organoid in A-6500 Fließ, Nesselgarten 422.

Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Pflege- und Verarbeitungsrichtlinien (FAQs) und Sicherheitsbestimmungen genauestens zu beachten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Reste als „sonstiger ausgehärteter Kunststoffabfall” eingestuft werden.

 

Fließ, Jänner 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Organoid Technologies GmbH